Vereinssatzung

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen TSV Fortuna Sachsenross v. 1891. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Hannover unter der Nr. 2332 eingetragen. Er hat seinen Sitz in der Hebbelstrasse 73, 30179 Hannover.
(2) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck
(1) Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Sports.
(2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch :
a) Durchführung eines regelmäßigen Übungs- und Trainingsbetriebes
b) Abhaltung von geordneten Sportübungen für den Kinder-und Jugendsport
c) Organisation und Durchführung von Sportveranstaltungen und Wettkämpfen
d) Ausbildung und Einsatz von sachgemäß vorgebildeten Übungsleitern/innen
e) Bau und Unterhaltung von Sportanlagen
(3) Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.

§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der §§ 51 ff. in der jeweils gültigen Fassung der Abgabenordnung.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(4) Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten des Vereins entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.
(5) Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft die Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstands. Über eine Aufwandsentschädigung entscheidet der Vorstand.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden.
(2) Der Verein besteht aus den
a) Vollmitgliedern
I. Ordentliche Mitglieder
Ordentliche Mitglieder sind Personen, welche zum Zeitpunkt Ihres Beitritts das 18. Lebensjahr vollendet haben
II. Ehrenmitglieder
Ehrenmitglieder sind Personen, die sich besondere Verdienste um den Sport oder den Verein erworben haben, sie können auf Antrag des Vorstandes durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
b) Jugendmitgliedern
Jugendmitglieder sind Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Die Mitgliedschaft wandelt sich mit Vollendung des 18. Lebensjahres automatisch in eine ordentliche Mitgliedschaft um.
c) Mitglieder in Ausbildung
Mitglieder in Ausbildung sind Personen, die sich in einer Ausbildung befinden, von der Vollendung des 18. Lebensjahres bis längstens zur Vollendung des 27. Lebensjahres. Die Mitgliedschaft wandelt sich mit Vollendung des 27. Lebensjahres automatisch in eine ordentliche Mitgliedschaft um.
d) fördernden Mitgliedern
Fördernde Mitglieder sind natürliche oder juristische Personen und Personengesellschaften, sofern sie den Vereinszweck fördern.
e) passiven Mitgliedern
Ordentliche Mitglieder, Jugendmitglieder und Mitglieder in Ausbildung können Ihre Mitgliedschaft für passiv erklären. Passive Mitglieder dürfen nicht am Trainings- und Spielbetrieb teilnehmen.
(3) Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand abschließend auf schriftlichen Antrag. Bei Jugendlichen unter 18 Jahren ist der Aufnahmeantrag auch vom gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben.

(4) Gegen die Ablehnung der Aufnahme, die keiner Begründung bedarf, steht der Person die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.

§ 5 Beenden der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet
a) mit dem Tod des Mitglieds
b) durch freiwilligen Austritt
c) durch Ausschluss aus dem Verein,
d) bei juristischen Personen durch deren Auflösung.

(2) Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Verein. Er ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Wochen zum Quartal zulässig. Bei beschränkt geschäftsfähigen Mitgliedern ist die Austrittserklärung auch vom gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben.

(3) Der Vorstand kann die Mitgliedschaft mit einfacher Mehrheit aufheben, wenn das Mitglied
a) trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist.
b) den Bestrebungen des Vereins zuwiderhandelt oder ihn materiell oder in seinem Ansehen schädigt.
Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand zu rechtfertigen.

Ein ausgeschlossenes Mitglied kann Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen.

Die Beendigung der Mitgliedschaft befreit das bisherige Mitglied nicht von seinen bis zum Ausscheiden begründeten Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Verein.

§ 6 Mitgliedsbeiträge
(1) Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Für die Höhe der jährlichen Mitgliederbeiträge, Förderbeiträge, Aufnahmegebühren, Arbeitsleistungen, Umlagen ist die jeweils gültige Beitrags- und Gebührenordnung maßgebend, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.
(2) Eltern als gesetzliche Vertreter Ihrer minderjährigen Mitglieder haften für die Beitragszahlungen Ihrer Kinder.
(3) Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen.
(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck – auch in der Öffentlichkeit – zu fördern. Die Mitglieder dürfen nicht gegen die Interessen des Vereins handeln.

§ 8 Organe
(1) Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 9 Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird einberufen, wenn es der Vorstand für erforderlich hält oder wenn dies mindestens ein Drittel der Mitglieder schriftlich verlangt.
(2) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mit einer Frist von mindestens vier Wochen am Schwarzen Brett unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
(3) Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung müssen mindestens zwei Tage vor dem Termin der Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich vorliegen. Über Änderungen oder Ergänzungen der Tagesordnung entscheidet die Mitgliederversammlung vor Eintritt in die Tagesordnung. Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung oder über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einberufung zur Mitgliederversammlung zugänglich gemacht worden sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.
(4) Die Mitgliederversammlung wird von einem Mitglied des Vorstands geleitet. Zu Beginn der Sitzung ist ein Protokollführer zu benennen, der die Beschlüsse der Mitgliederversammlung schriftlich niederlegt. Das Protokoll ist vom Protokollführer und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen.
(5) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.
(6) Bei der Festlegung von Satzungsänderungen ist eine 3/4 Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. Bei der Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins ist eine 4/5 Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.
(7) Jedes Mitglied über 18 Jahre hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann auf andere Mitglieder übertragen werden, die Übertragung auf Nichtmitglieder ist aber nicht möglich. Jedes Mitglied darf höchstens zwei Vollmachten haben. Die Vollmachten werden schriftlich erteilt.

§ 10 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ und ist insbesondere zuständig für:
f) die Wahl des Vorstandes
g) die Wahl der Kassenprüfer
h) die Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichtes des Vorstandes
i) die Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer
j) die Entlastung des Vorstandes
k) die Beschlussfassung über die Beitrags- und Gebührenordnung
l) die Beschlussfassung über Satzungsänderungen.
m) die Ernennung von Ehrenmitgliedern.

§ 11 Der Vorstand
(1) Der geschäftsführende Vorstand setzt sich zusammen aus
a) dem/der 1.Vorsitzenden
b) dem/der 2.Vorsitzenden
c) dem/der Schatzmeister/in
d) dem/der Schriftführer/in
e) dem/der Jugendleiter/in
f) dem/der Spartenleiter/in Fußball

(2) Gesetzlicher Vertreter im Sinne des § 26 BGB sind der 1.Vorsitzende allein oder zwei andere Vorstandsmitglieder gemeinsam Die Haftung des Vorstandes ist begrenzt gem. § 31a BGB.
(3) Der erweiterte Vorstand besteht aus dem
a) der/dem Pressewart/in
b) der/dem Sozialwart/in
c) der/dem Technische/n Leiter/in

(4) Der geschäftsführende Vorstand beschließt über alle laufenden Angelegenheiten des Vereins und führt die Geschäfte des Vereins, soweit nicht die Mitgliederversammlung zuständig ist. Er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus. Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere:
a) die Vorbereitung der Mitgliederversammlung
b) die Bildung von Arbeitskreisen
c) die Vorbereitung des Jahresabschlusses und des Rechenschaftsberichtes,
d) die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern
e) die Wahrung der Gemeinnützigkeit des Vereins

(5) Der Vorstand kann zu seinen Beratungen weitere fachkundige Personen hinzuziehen. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Anwesenden. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die seines Vertreters. Eine außerordentliche Sitzung hat stattzufinden, wenn dies mindestens ein Mitglied des Vorstandes schriftlich verlangt.
(6) Der Vorstand kann verbindliche Ordnungen erlassen. Die Aufgaben der einzelnen Vorstandsmitglieder werden in der Geschäftsordnung des Vorstandes festgelegt, die nicht Bestandteil dieser Satzung ist.
(7) Die Wahl des Vorstandes erfolgt auf die Dauer von zwei Jahren. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied (aus den Reihen der Vereinsmitglieder) für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.
(8) Vorstandsmitglieder können nur volljährige Mitglieder des Vereins werden. Die Wiederwahl ist zulässig.

(9)
§ 12 Kassenprüfung
(1) Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr zwei Personen zur Kassenprüfung. Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstandes oder eines von ihm eingesetzten Ausschusses sein. Die Wiederwahl ist zulässig.
(2) Die Kassenprüfer/innen haben die Kasse des Vereines einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen. Die Kassenprüfer/innen erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung der Vorstandsmitglieder.

§ 13 Vereinsauflösung
(1) Nach Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Landessportbund Niedersachsen, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zur Durchführung von Projekten im Sinne von § 2 zu verwenden hat.
(2) Bei Auflösung sind die bisherigen vertretungsberechtigten Vorstände die Liquidatoren, soweit die Mitgliederversammlung keine anderweitige Entscheidung trifft.

§ 14 Inkrafttreten
Vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung des Vereins am 09.02.2018 in Hannover beschlossen und tritt mit der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.